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"Schnuppern" oder echter Arbeitsvertrag
verfasst am 15.03.10 um 14:11

Schnuppertage oder echter Arbeitsvertrag?

Häufig wird mit möglichen Arbeitnehmern vereinbart, dass diese für kurze Zeit und ohne Bezahlung im Betrieb des potentiellen Arbeitgebers „schnuppern“.
Dass bei der Gestaltung solcher Schnuppertage besondere Vorsicht geboten ist, ist klar: Vor dem Hintergrund des Schutzzweckes arbeitsrechtlicher Normen kann es nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben vorzulagern und auf diese Weise Arbeit suchende Personen zur Erbringung von Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten.
Unter Schnuppern versteht man das kurzfristige, entgeltfreie Beobachten und freiwilligen Verrichten einzelner Tätigkeiten.
Bei einem echten Arbeitsvertrag werden Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht.
Aus der Entscheidung des OLG Wien  vom 17.9.2008, 7 Ra 49/08i, sind die wesentlichen Kriterien erkennbar, die vorliegen müssen, damit kein Arbeitsvertrag vorliegt:

  • Keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und keine Bindung an Dienstzeiten
  • das wirtschaftliche Ergebnis allfälliger freiwillig Arbeitsleistungen darf nicht dem Arbeitgeber zugutekommen
  • die  Dauer des „Schnupperns" mit maximal ein bis zwei Tagen begrenzt
  • Arbeitsleistungen werden keinesfalls in einem für ein Arbeitsverhältnis üblichen Ausmaß erbracht (die Haupttätigkeit besteht im Beobachten der betrieblichen Arbeitsabläufe).
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