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Ferialpraktikanten in der Sozialversicherung
verfasst am 23.07.09 um 14:08

Praktikum ist nicht gleich Praktikum

Nicht jedes Praktikum ist gleich

Gerade in den Ferien sind Ferienjobs von Schülern und Studenten beliebt. Einerseits will man Berufserfahrung sammeln, andererseits schaden ein paar Euro auf dem Konto auch nicht.

Im Bereich der Sozial­versichung gilt es 3 Arten von Ferialjobs zu unterscheiden:
  1. Sogenannte „Ferialarbeiter und -angestellte“ sind als „herkömmliche“ Ar­beitnehmer beschäftigt.
    Das Entgelt ergibt sich aus dem jeweils geltenden Kol­lektivvertrags, dazu kommen Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krank­heitsfall. Dauert die Beschäftigung länger als ein Monat, hat der Arbeit­geber Beiträge zur betrieblichen Vor­sorge zu entrichten. Es ist bei der So­zialversicherung eine Anmeldung als „echter“ Dienstnehmer zu erstatten. 
  2. „Echte Praktikanten“ oder „Vo­lontäre“ sind Schüler und Studenten, die eine durch Lehr­plan oder Studienordnung vorge­schriebene Tätigkeit verrichten. Im Mittelpunkt steht der Lern- und Aus­bildungszweck, nicht die Arbeits­leistung. Weder ein Taschengeld noch Sachleistungen werden vom Arbeitgeber gewährt. Eine Anmel­dung zur Sozialversicherung entfällt. Der Praktikant muss vom Arbeitge­ber bei der Unfallversicherung (AUVA) gemeldet werden.  In der Hotellerie und im Gastgewerbe sind Praktika oder Volonta­riate stets Dienstver­hältnisse. 
  3. Bei den „Praktikanten mit Ta­schengeld“ zahlt der Arbeitgeber frei­willig eine Vergütung, was aber keine arbeitsrechtlichen Ansprüche be­gründet – im Vergleich etwa zum Fe­rialarbeiter. Als unselbstständig Be­schäftigter ist der Praktikant grundsätzlich  lLohnsteuerpflichtig. Abhängig von der Höhe des Entgelts hat dies eine Vollversicherung zur Folge oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (AUVA).   

Wichtig ist auch, dass ein Ferialpraktikum nicht als freies Dienstverhält­nis (§ 4 Abs. 4 ASVG) ausgeübt wer­den kann. 

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