Nicht jedes Praktikum ist gleich
Gerade in den Ferien sind Ferienjobs von Schülern und Studenten beliebt. Einerseits will man Berufserfahrung sammeln, andererseits schaden ein paar Euro auf dem Konto auch nicht.
Im Bereich der Sozialversichung gilt es 3 Arten von Ferialjobs zu unterscheiden:
- Sogenannte „Ferialarbeiter und -angestellte“ sind als „herkömmliche“ Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Entgelt ergibt sich aus dem jeweils geltenden Kollektivvertrags, dazu kommen Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert die Beschäftigung länger als ein Monat, hat der Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Es ist bei der Sozialversicherung eine Anmeldung als „echter“ Dienstnehmer zu erstatten. - „Echte Praktikanten“ oder „Volontäre“ sind Schüler und Studenten, die eine durch Lehrplan oder Studienordnung vorgeschriebene Tätigkeit verrichten. Im Mittelpunkt steht der Lern- und Ausbildungszweck, nicht die Arbeitsleistung. Weder ein Taschengeld noch Sachleistungen werden vom Arbeitgeber gewährt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung entfällt. Der Praktikant muss vom Arbeitgeber bei der Unfallversicherung (AUVA) gemeldet werden. In der Hotellerie und im Gastgewerbe sind Praktika oder Volontariate stets Dienstverhältnisse.
- Bei den „Praktikanten mit Taschengeld“ zahlt der Arbeitgeber freiwillig eine Vergütung, was aber keine arbeitsrechtlichen Ansprüche begründet – im Vergleich etwa zum Ferialarbeiter. Als unselbstständig Beschäftigter ist der Praktikant grundsätzlich lLohnsteuerpflichtig. Abhängig von der Höhe des Entgelts hat dies eine Vollversicherung zur Folge oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (AUVA).
Wichtig ist auch, dass ein Ferialpraktikum nicht als freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) ausgeübt werden kann.