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Massive Strafverschärfung für Steuerhinterziehung geplant
verfasst am 13.07.10 um 10:53

Finanzministerium plant massive Verschärfung im Finanzstrafrecht

Wie aus Medienberichten bereits bekannt wurde, plant das österreichische Finanzministerium dastische Verschärfungen im Bereich des Finanzstrafrechtes.
Jetzt gibt es den Entwurf für ein „Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 - FinStrG-Novelle 2010).

Freiheitsstrafe vor Geldstrafe bei Abgabenhinterziehung und Gerichtszuständigkeit

Bei Abgabenhinterziehungen über 100.000,00 € soll in erster Linie eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt werden, daneben ist eine Geldstrafe bis zu 2 Mio € möglich (dh ohne Selbstanzeige). 

Neuer Tatbestand Abgabenbetrug

Sofern Gerichtszuständigkeit vorliegt (Vorsatz und hinterzogener Betrag > 100.000,00 €) soll der Tatbestand des Abgabenbetruges „neu" eingeführt werden.
Dieses Delikt begeht, wer eine Abgabenhinterziehung (nach § 33 FinStrG) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften und Vermögen maßgebliche Umstände begeht.
Die Strafdrohungen sind enorm: Freiheitsstrafen von 1 bis zu 10 Jahren (Primärstrafe). Daneben kann auch eine Geldstrafe bis zu 2 Mio € verhängt werden. Für Verbände kann eine Geldbuße bis zu 10 Mio € verhängt werden. 

Umstellung der Strafdrohungen

Ohne ins Detail zu gehen, sollen die neuen Strafdrohungen (insbesondere die nunmehr primäre Freiheitsstrafe ab einem hinterzogenen Betrag von 100.000,00 €) massiv verschärft werden.

Verschärfung bei Selbstanzeige

In Zukunft sind die verkürzten Abgaben zeitnahe zur Einreichung der Selbstanzeige zu entrichten, und nicht erst wie bisher bei der späteren bescheidmäßigen Festsetzung.
Andererseits wird die Entdeckung der Tat (Ausschluss der Straffreiheit der Selbstanzeige) verschärft, indem nur noch auf den objektiven Tatbestand (und die Kenntnis des Anzeigers hiervon) abgestellt wird.

Ausweitung des Vortatenkataloges zur Geldwäsche

Nunmehr wird im FinStrG ausdrücklich geklärt, dass Finanzvergehen, die mit mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (also iW gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug), als Verbrechen gelten. Damit können in diesen qualifizierten Fällen der Abgabenhinterziehung auch die Geldwäschemechanismen (Meldepflichten der österreichischen Banken nach § 41 Abs 1 BWG, ohne Rücksicht auf das Bankgeheimnis) in Kraft treten. 

Neuer Strafaufhebungsgrund bei Außenprüfungen

Wenn im Rahmen einer Außenprüfung (Nachschau usw) durch die Finanzbehörden ein Verkürzungsbetrag festgestellt wird, der nicht höher als 10.000,00 € ist und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird samt Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung (maximal 10 % des verkürzten Betrages), kann ein Finanzstrafverfahren vermieden werden.

Anmerkung: Selbstverständlich sind Gesetze einzuhalten. Fraglich ist jedoch, ob die geplante massive Verschärfung der Finanzstrafgesetze nicht über das Ziel hinausgeht.

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