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Haftungsausschluss


Reinigungskraft im Werkvertrag?
verfasst am 20.10.09 um 12:20

Arbeitsleistung einer Reinigungskraft stellt keine für einen Werkvertrag typische, konkretisierende und individualisierte Leistung dar

Kriterien für ein Dienstverhältnis

§ 47 Abs. 2 EStG 1988 nennt zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen: 

  1. Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber 
  2. Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.

In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen, wozu insbesondere das Unternehmerrisiko zählt.

Unternehmerrisiko


Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und damit den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten.

Hingegen ist für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und demgegenüber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen hat.

Kritierien für einen Werkvertrag

Mit einem Werkvertrag iSd § 1151 ABGB wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, d.h. die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes vereinbart.
Es kommt somit auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, d.h. dass ein Werk (eine in sich geschlossene Einheit) vorliegt. Die zu erbringende Leistung wird im Werkvertrag selbst konkretisiert und individualisiert.
Ein Werkvertrag ist in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erfüllen und stellt ein Zielschuldverhältnis dar, dem keine auf Dauer angelegte Leistungserbringung zu Grunde liegt. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

Reinigungskraft schuldet kein Werk sondern Arbeitsleistung

Die Vereinbarung mit der Reinigungskraft im gegenständlichen Fall enthält folgenden Auftrag "Hausbesorgerdienste, Glas- Portal- Fensterreinigung, Innen- und Außenjalousien, Lampen - Luster - Leuchten reinigen, Rasen mähen und Grasschnitt einsammeln, Laub kehren - einsammeln, Höfe - Wege - Straßen - Garagen kehrsaugen - waschen (maschinell), Sauna reinigen sowie Unterhaltsreinigung, Haus-, Bau-, Grund- und Fensterreinigung".
Die so beschriebene Arbeitsleistung eines Hausbesorgers (Reinigungskraft) stellt keine, für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung dar und es ist darunter weder die Herstellung eines Werkes noch die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit zu verstehen.
Die für einen Werkvertrag, als Zielschuldverhältnis, sonst typische Befristung der Leistungserbringung ist hier nicht gegeben.
Vielmehr ist schon aufgrund dieser Vertragsbestimmungen auf eine fortgesetzte Tätigkeit und auf das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zu schließen.
Die Reinigungskraft schuldete kein Werk sondern seine Arbeitskraft.

Wahre Verhältnisse

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, nicht primär der Vertrag, dessen Bezeichnung und Wortlaut, aufgrund dessen die Tätigkeit ausgeübt wird maßgebend. Entscheidend sind die "wahren Verhältnisse", der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit. Das Gesamtbild der Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Für diese Beurteilung sind insbesondere die Kriterien Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und das Unternehmerwagnis heranzuziehen.
So hat der VwGH zur Einordnung von Reinigungsarbeiten in seinen Erkenntnissen ausgesprochen, dass eine Reinigungskraft in einem Dienstverhältnis steht (vgl. VwGH vom 21.2.1984, 83/14/0102; 22.4.1992, 88/14/0082; 15.10.2003, 2000/08/0020).
Allgemein liegt Weisungsgebundenheit vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Die damit in direktem Zusammenhang stehende persönliche Abhängigkeit und weitgehende Unterordnung führt zur Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit. Das persönliche Weisungsrecht fordert somit einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Ein rein sachliches bzw. technisches Weisungsrecht, welches das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht ausschließen würde, bezieht sich lediglich auf die im Rahmen eines Werkvertrages vereinbarte Werkleistung und somit nur auf den Arbeitserfolg. Wie oben ausgeführt wurde, stellt die im gegenständlichen Fall erbrachte Tätigkeit keine Leistung aus einem Werkvertrag dar, sodass ein solches rein sachliches Weisungsrecht der Berufungswerberin gegenüber der Reinigungskraft auszuschließen ist. Aus den an die Berufungswerberin gerichteten Rechnungen ergibt sich das Bild einer regelmäßigen, über einen längeren Zeitraum bestehenden Beschäftigung des Herrn K und damit ein Indiz für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit.
Schon die Unternehmereigenschaft der in Rede stehenden Person ist in Zweifel zu ziehen. Wie dargestellt, handelt es sich bei Herrn K um einen polnischen Staatsbürger, der sich erst seit Mai 2004 in Österreich aufhält, um in Österreich Arbeit zu bekommen (siehe Fragebogen v. 5. Oktober 2005).
Das vorliegende Gesamtbild der Tätigkeit als Reinigungskraft ergibt, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen.  

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