In Krisenzeiten kommt es immer wieder vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Bezüge vorläufig nicht auszahlen und stehen lassen, um die Liquidität ,,ihrer" GmbH nicht übermäßig zu belasten.
Die Bezüge werden in der GmbH zwar verbucht und dem Geschäftsführer gutgeschrieben, aber nicht ausbezahlt.
Wenn die Auszahlung auch später nicht mehr erfolgt, schnappt die Steuerfalle zu:
Denn der VwGH meint dazu (23.12.1995, 95/13/0246), dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft auf Grund seiner Eigenschaft grundsätzlich auch die tatsächliche Verfügungsmacht über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften innehat.
Stornierungen in den Folgejahren können einen einmal erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen.
Damit sind die Bezüge, auch wenn Sie wirtschaftlich gar nie geflossen sind, beim Geschäftsführer steuerpflichtig und verursachen auf Ebene der GmbH Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB und DZ).