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Merkblatt zur Anmeldung von Dienstnehmern ab 1.1.2008
Kündigungsmöglichkeiten im AngG
Gemäß § 20 Abs 2 AngG kann der Arbeitgeber mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung ein Dienstverhältnis iSd § 20 Abs 1 AngG mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate. Nach § 20 Abs 3 AngG kann die Kündigungsfrist durch Vereinbarung nicht verkürzt werden, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet. Nach § 20 Abs 4 AngG kann der Angestellte mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. Dem Arbeitgeber stehen also - ohne besondere Vereinbarung - aufgrund des AngG jährlich 4 Kündigungstermine zur Verfügung. Gemäß § 20 Abs 3 AngG kann aber zu seinen Gunsten vereinbart werden, dass dessen Kündigungsfrist nicht bloß zum Quartal, sondern jeweils am 15. oder Letzten eines Monats enden kann. Es kann also zu einer vertraglichen Erweiterung der Arbeitgeber-Kündigungstermine von 4 auf bis zu 24 pro Jahr kommen.
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